Verhinderungspflege

Ersatzpflege/Verhinderungspflege gemäß § 39 SGB XI

Anspruch auf Leistungen nach § 39 SGB XI haben alle Pflegebedürftigen mit anerkannter Pflegestufe, deren Pflegeperson (die bei der Pflegekasse benannt wurde) wegen Urlaub, eigener Krankheit oder sonstiger persönlicher Gründe mit der Durchführung der Pflege und Betreuung verhindert ist.

Wir übernehmen die Pflege ersatzweise und erbringen die Leistungen nach Stunden oder Leistungskomplexen.

Für die Bewilligung von Ersatzpflege muss die Pflegeperson den Pflegebedürftigen in den letzten sechs Monaten vor der Verhinderung versorgt haben.

Wenn Sie weitere Informationen wünschen oder für die Antragstellung bei der Pflegekasse Hilfe benötigen, stehen Ihnen unsere erfahrenen Mitarbeiterinnen gerne zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder über Ihre Kontaktaufnahme.