Mehr Rechte für Pflegebedürftige und ihre Angehörige
Gegenüber den Pflegekassen und dem MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) werden die Rechte Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen gestärkt. Ab April 2013 wird es verbindliche Serviceleistungen für die Pflegekassen und den MDK geben, so dass ihre Mitarbeiter respektvoll und angemessen mit den Pflegebedürftigen umgehen. Antragstellern auf Pflegeleistungen können künftig bei der Begutachtung entscheiden, ob sie das gesamte Gutachten oder lediglich den Bescheid der Pflegekasse erhalten möchten. Sie erhalten automatisch Auskunft, ob für sie eine Reha-Maßnahme sinnvoll ist.
Bessere Pflegeberatung
Die Pflegekassen werden zur besseren Beratung verpflichtet. Die Versicherten und den Angehörigen in verständlicher Art und Weise über die Leistungen und über die Leistungen anderer Kostenträger zu informieren.
Zeitrahmen der Begutachtung und Fristen
Die Pflegekasse hat dem Antragsteller unmittelbar nach Eingang eines erstmaligen Antrags auf Leistungen unter Angabe einer Kontaktperson einen konkreten Beratungstermin anzubieten, der spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang durchzuführen ist, oder einen Beratungsgutschein auszustellen, in dem Beratungsstellen benannt sind, bei denen er zu Lasten der Pflegekasse innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang eingelöst werden kann.
Der Versicherte hat das Recht auf die Wahl zwischen mindestens drei unabhängigen Gutachtern, falls unabhängige Gutachter beauftragt werden sollen oder falls innerhalb von vier Wochen keine Begutachtung erfolgt ist. Die Pflegekasse hat den Versicherten auf die Qualifikation und die Unabhängigkeit der Gutachter hinzuweisen. Hat sich der Antragsteller für einen benannten Gutachter entschieden, wird dem Wunsch entsprochen. Der Antragsteller hat der Pflegekasse seine Entscheidung innerhalb einer Woche ab Kenntnis der Namen der Gutachter mitzuteilen. Ist der Antragsteller dem nicht nachgekommen, kann die Pflegekasse einen Gutachter aus der übersandten Liste beauftragen. Die Gutachter sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur ihrem Gewissen unterworfen.
Erteilt die Pflegekasse den schriftlichen Bescheid über den Antrag nicht innerhalb von 5 Wochen nach Eingang des Antrags, hat die Pflegekasse nach Fristablauf für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung unverzüglich 70 Euro an den Antragsteller zu zahlen. Dies gilt nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder wenn sich der Antragsteller in stationärer Pflege befindet und bereits als mindestens erheblich pflegebedürftig (mindestens Pflegestufe I) anerkannt ist. Entsprechendes gilt für die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen.
Befindet sich der Versicherte in häuslicher Umgebung ohne palliative Versorgung und wurde eine Inanspruchnahme von Pflegezeit oder Familienpflegezeit mit dem Arbeitgeber vereinbart, ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags eine Begutachtung durchzuführen und der Pflegekasse eine Empfehlung zu übermitteln.
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