Entlastung pflegender Angehörige
Nimmt ein Angehöriger Kurzzeit- oder Verhinderungspflege (§ 39) in Anspruch, um sich stunden-, tage- oder wochenweise Zeit zur Erholung zu gönnen, wird in Zukunft das halbe Pflegegeld bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr weitergezahlt. Dies gilt auch auch bei stundenweiser Verhinderungspflege, wenn diese mehr als 8 Stunden pro Tag umfasst.
Rentenabsicherung für pflegende Angehörige
Darüber hinaus sollen die rentenversicherungsrechtlichen Anrechnungszeiten verbessert werden. Für Personen, die aufgrund der häuslichen Pflege eines Pflegebedürftigen nur eingeschränkt oder überhaupt nicht erwerbstätig sein können, übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen die Pflegekasse die Beiträge zur Rentenversicherung. Diese Regelung tritt am 01.01.2013 ein. Eine wesentliche Voraussetzung für die sogenannte „Versicherungspflicht der Pflegepersonen“ ist, dass ein Pflegebedürftiger mindestens 14 Stunden in der Woche nicht erwerbsmäßig gepflegt wird. Dieser zeitliche Umfang wird vom (MDK) Medizinischen Dienst der Krankenkassen im Einzelfall festgestellt. Geprüft wird auch, ob mehrere Pflegebedürftige versorgt werden, so kann bei Unterschreitung der 14 Stunden bei einer Person durch Addition die erforderliche Zeit erreicht werden.
Weitere Voraussetzungen zur Erreichung der Versicherungspflicht sind: Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort befindet sich in Deutschland, einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz; die Pflegetätigkeit wird voraussichtlich mehr als zwei Monate oder 60 Tage im Jahr ausgeübt; die Erwerbstätigkeit umfasst nicht mehr als 30 Stunden pro Woche; der Pflegebedürftige hat einen Anspruch auf Leistungen aus der deutschen sozialen oder privaten Pflegeversicherung.
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