Das ändert sich ab Januar 2016 durch die Pflegereform

Bestimmt haben Sie im Dezember aus der Zeitung und dem Fernsehen erfahren, dass die Pflegereform (PSG II) planmäßig in Kraft getreten ist. Vielleicht sind Sie deshalb verunsichert und fragen sich, was für Veränderungen auf Sie persönlich zukommen. Daher informieren wir Sie hier über die wichtigsten Änderungen, die auch Sie betreffen könnten.

Beratungsansprüche

Die Änderungen durch die Pflegereform sind vielfältig. Die wichtigste Änderung in diesem Jahr ist die bessere Beratung. So haben nun auch Angehörige Anspruch darauf, dass sie zu ihren Fragen rund um die Pflegeversicherung kompetent beraten werden. Dafür können sie sich an Pflegestützpunkte, Pflegekassen und Pflegeberater wenden. Die Kosten für diese Beratung übernimmt die Pflegekasse.

Bei Verhinderung Ihrer Pflegeperson in Ihrer Häuslichkeit

Ab dem 01.01.2016 wird das Pflegegeld für 6 Wochen in halber Höhe weitergezahlt, wenn Ihr pflegender Angehöriger z.B. aufgrund einer eigenen Erkrankung nicht pflegen kann und Ersatzpflege notwendig wird. Bisher wurde das halbe Pflegegeld nur für 4 Wochen weitergezahlt. Ebenfalls erweitert wurde Ihr Anspruch auf das halbe Pflegegeld, wenn Sie als Pflegebedürftiger im laufenden Kalenderjahr die Möglichkeit einer stationären Kurzzeitpflegeeinrichtung nicht nutzen. Ihnen stehen also 1612,00€ für die Verhinderungspflege zuhause zuzüglich 806,00€ von der nicht genutzten Kurzzeitpflege zur Verfügung.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Vielleicht ist Ihnen auch noch nicht bekannt, dass Sie seit Januar 2015 die Möglichkeit haben, monatlich 104,00€ für Betreuungs- oder Entlastungsleistungen in Anspruch zu nehmen, wenn sie in eine Pflegestufe eingestuft sind. Diese Leistungen können Sie im laufenden Jahr ansammeln, wenn Sie diese nicht nutzen, jedoch verfallen die Leistungen aus der ersten Jahreshälfte in der zweiten Jahreshälfte des Folgejahres.

Fünf Pflegegrade und neues Begutachtungsverfahren

Mit der Pflegereform sollen die bisherigen 3 Pflegestufen durch 5 Pflegegrade ersetzt werden. Daher wird in diesem Jahr das neue Begutachtungsverfahren entwickelt. Nach diesem Verfahren werden Antragsteller in Pflegegrade eingestuft, die ab dem 01.01.2017 Leistungen in der sozialen Pflegeversicherung beantragen. All diejenigen, die bereits jetzt Leistungen der Pflegeversicherung erhalten oder diese bis zum 31.12.2016 beantragen, werden nach dem bisherigen Begutachtungsverfahren in eine Pflegestufe eingestuft und am 01.01.2017 automatisch in einen Pflegegrad übergeleitet. Sie sollen durch die Pflegegrade in jedem Fall ihre bisherigen Leistungsansprüche behalten. Viele werden nach der automatischen Überleitung in den Pflegegrad sogar wesentlich höhere Leistungen erhalten als vorher. Am Ende dieses Jahres werden wir daher unsere Kunden noch einmal ausführlich darüber informieren, in welchen Pflegegrad sie automatisch aufsteigen und welche Leistungen (Pflegegeld, Sachleistungen usw.) ihnen ab 2017 zustehen.

Sprechen Sie mit Ihrem Pflegedienst

Da es ab 2017 wichtig ist, dass Sie in einen hohen Pflegegrad übergeleitet werden, führen wir in den nächsten Monaten einen Beratungsbesuch bei unseren Kunden durch. Hier werden wir besprechen, ob sich ihr pflegerischer Zustand verändert hat und ob es sinnvoll ist, dass noch in diesem Jahr einen Höherstufungsantrag bei Ihrer Pflegekasse gestellt wird, damit sie ab 2017 automatisch in den höheren Pflegegrad rutschen.

Werden Sie noch nicht durch einen Pflegedienst versorgt, haben aber Fragen oder sind unsicher, was die Leistungsveränderungen für Ihre Zukunft darstellen, wenden Sie sich jederzeit zu einem unverbindlichen Beratungsgespräch an uns.

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