Demenz

Mit dem nachfolgenden Auszug aus dem PNG erhalten Sie einen Einblick der wichtigsten Änderungen im Pflegebereich.

Verbesserung der Leistungen für demenzerkrankte Menschen

Demenzkranke ohne körperlichen Pflegebedarf (Pflegestufe 0) bekamen auf Antrag bei der Pflegekasse monatlich 100,00€ bzw. 200,00€  Zuschuss für zusätzliche Betreuungsleistungen. Nun erhalten sie erstmals ein Pflegegeld von 120,00€ monatlich bei Betreuung durch Angehörige oder bis zu 225,00€ Betreuung pro Monat bei Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst, wie MSKS.

Demenzerkrankte Pflegebedürftige erhalten in der Pflegestufe 1ein erhöhtes Pflegegeld von 305,00€ (70,00€ Erhöhung) monatlich bei Versorgung durch Angehörige oder bei Pflegesachleistungen bis zu 665,00€  (215,00€ Erhöhung) durch die Erbringungen der Leistungen von einem Pflegedienst. In der Pflegestufe 2 erhalten sie 525,00€ (85,00€ Erhöhung) als Pflegegeld oder bei Erbringung der Leistungen durch einen Pflegedienst bis zu 1.250,00€ (150,00€ Erhöhung) monatlich.

Ambulante Pflegedienste bieten künftig neben der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung auch gezielt Betreuungsleistungen an. Die Leistung unterstützt den Pflegebedürftigen beim Erhalt seiner sozialen Kontakte und der Kommunikation (Begleitung zu Spaziergängen, Ermöglichung eines Besuchs auf dem Friedhof, Ermöglichung von Besuchen oder Durchführung des Hobbys). Gleichermaßen können Pflegebedürftige, die nicht an Demenz erkrankt sind, auf sie abgestimmte Betreuungsleistungen im Rahmen eines Zeitkontingents als Sachleistungen in Anspruch nehmen.

Zum ersten Mal haben Demenzkranke und psychisch Kranke mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz Anspruch auf Zuschüsse zur Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) bei Abwesenheit von betreuenden Angehörigen von maximal 1.550,00€ bis zu 28 Tagen pro Kalenderjahr. Nicht verbrauchte Zuschüsse können nicht auf das nächste Jahr übertragen werden! Mit der Übergangsregelung des Paragraphen 123 Absatz 2 SGB XI stehen ihnen nun auch Pflegehilfsmittel und technische Hilfen zu. Ferner wird ihnen der barrierefreie Umbau der Wohnung mit bis zu 2.557,00€ pro Maßnahme von der Pflegekasse gefördert – auch hier gilt: erst beantragen, auf die Bewilligung der Pflegekasse warten und danach die Umbaumaßnahmen beauftragen! All diese Leistungen waren bisher nur anerkannt Pflegebedürftigen vorbehalten.

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