Familienpflegezeit

Pflegezeitgesetz

Bereits seit dem 1. Juli 2008 haben Arbeitnehmer durch das Pflegezeitgesetz die Möglichkeit, sich kurzfristig um pflegebedürftige Angehörige zu kümmern. Dies ermöglicht Arbeitnehmern das Recht bei einer plötzlichen Pflegebedürftigkeit von Angehörigen kurzfristig der Arbeit bis zu zehn Arbeitstagen fernzubleiben. In dieser Zeit können sie die Versorgung der Pflegebedürftigen durch Organisation von Hilfen sicherstellen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die kurzzeitige Arbeitsverhinderung unverzüglich mitzuteilen. Er muss eine ärztliche Bescheinigung als Nachweis beifügen. Auf die Größe des Betriebes kommt es nicht an.

Anspruch auf sechsmonatige Pflegezeit

Ist eine Pflege von Angehörigen in häuslicher Umgebung über einen längeren Zeitraum notwendig, können sich Arbeitnehmer bis zu sechs Monate ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Sie müssen ihre Absicht ihrem Arbeitgeber spätestens zehn Tage vor Beginn der Pflegezeit anzukündigen. Dabei müssen sie erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang sie eine Freistellung in Anspruch nehmen wollen. Es muss eine Pflegebedürftigkeit mindestens der Pflegestufe 1 gegeben sein. Eine ärztliche Bescheinigung ist vorzulegen.

Während der Pflegezeit erhalten sie kein Gehalt. Die Sozialversicherung besteht jedoch weiter fort. Zudem haben sie einen Sonderkündigungsschutz. Allerdings kommt es hierfür auf die Betriebsgröße an. Nur in Betrieben mit mindestens 15 Beschäftigten besteht der Sonderkündigungsschutz während der Pflegezeit.

Die herkömmliche Pflegezeit ist für akute Pflegesituationen, etwa nach einem Unfall oder auch in den letzten Wochen und Monaten des Lebens gedacht.

Anspruch auf Pflegezeit nur einmal

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Freistellungen von der Arbeit zur Pflege naher Angehöriger nur einmal in Anspruch genommen werden können. Auch wenn die maximale Pflegezeit zunächst nicht ausgeschöpft wird, kann die restliche Zeit nicht nachgeholt werden. Laut Gesetz über die Pflegezeit steht Arbeitnehmern in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten eine Pflegezeit von maximal sechs Monaten zu. Dieses Recht ist aber mit der erstmaligen Inanspruchnahme erloschen, so das Bundesarbeitsgericht.

 

Familienpflegezeit

Die neue Familienpflegezeit eröffnet berufstätigen Angehörigen die Möglichkeit, die Pflege von pflegebedürftigen Familienmitgliedern und die eigene Erwerbstätigkeit besser miteinander zu vereinbaren. Sie einigen sich mit Ihrer/Ihrem Beschäftigten auf eine Familienpflegezeit von maximal 24 Monaten. Ihre Rentenansprüche gehen nicht verloren und bleiben etwa auf dem Niveau der Vollzeitbeschäftigung durch Beitragszahlungen aus dem reduzierten Gehalt und Leistungen der Pflegeversicherung in der Familienpflegezeit.

  • Die Arbeitszeit wird maximal für 2 Jahre reduziert.
  • Die verbleibende Wochenarbeitszeit beträgt min. 15 Stunden.
  • Nach der Rückkehr zur alten Arbeitszeit wird bis zum Ausgleich des Gehaltsvorschusses weiterhin das reduzierte Gehalt gezahlt.
  • Es gibt eine Verpflichtung zum Abschluss einer privaten Familienpflegezeitversicherung.

Die Familienpflegezeit ist von der Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz abzugrenzen.